Informationspflichten für ZiviltechnikerInnen

Die nationalen Umsetzungsgesetze für die EU Verbraucherrechte-Richtlinie traten am 13.6.2014 in Kraft und brachten Ergänzungen bei  den bereits bestehenden Informationspflichten von UnternehmerInnen / DienstleisterInnen (also auch ZiviltechnikerInnen) mit sich.

Aus diesem Anlass haben wir ein Muster erarbeitet, das den ZiviltechnikerInnen ermöglichen soll, sämtliche Informationsverpflichtungen gemäß Dienstleistungsgesetz, Konsumentenschutzgesetz und Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz in einem abzudecken.  Berücksichtigt werden in dem Muster auch Informationspflichten für Verträge, die außerhalb der Geschäftsräume abgeschlossen werden. Nicht berücksichtigt  werden zusätzliche Verpflichtungen für „Fernabsatzverträge“, weil diese auf ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- oder Dienstleistungssystem abstellen, das bei ZT selten gegeben sein wird.

Bitte beachten sie, dass die Nichterfüllung der Informationspflichten mit Strafen bis zu 3.000 Euro (Dienstleistungsgesetz) bzw 1.450 Euro (Konsumentenschutzgesetz und Fern- und Auswärtsgeschäftegesetz) bedroht ist.


Nähere Information zur Verwendung finden Sie direkt im Muster.