Basiswert und Honorarindices 2018

Auf Basis des Übereinkommens vom 28. Jänner 2002 zwischen den Bundesländern, dem BMWA, den ÖBB, der HL-AG, der ÖSAG und der Alpenstraßen AG einerseits und der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten andererseits über die Anpassung der Honorarindices und des Basiswertes wurde folgendes vereinbart:

Der Erhöhungsfaktor für den Basiswert und die Honorarindices, bezogen auf die Werte vom 1.1.2017, lautet: 1,02488

Honorarindices
9,05     Honorarindices zu Projektierungsarbeiten an Autobahnen, Bundesstraßen, Brückenbauten sowie für Vermessungsarbeiten an Autobahnen
7,46     Honorarindex für Vermessungsarbeiten an Bundesstraßen

Der Basiswert beträgt 82,98
Geltungsbeginn: 1. Jänner 2018

Erläuterung zum Basiswert
Die Verlautbarung des Basiswertes (und der Indices) beruht auf einem Übereinkommen vom 28.1.2002 zwischen den Bundesländern, dem BMWA, den ÖBB, der HL-AG, der ÖSAG und der Alpenstraßen AG einerseits und der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten (bAIK) andererseits. Diese Vereinbarung sieht vor, dass die ehemalige Zeitgrundgebühr gemäß dem (inzwischen außer Kraft getretenen) allgemeinen Teil der Honorarleitlinien vom 1.5.2001 mit der Bezeichnung Basiswert fortgeschrieben wird, und zwar insbesondere für zum 31.12.2001 bestehende Honorarordnungen, aufrechte Sondervereinbarungen und Tarife. Diese Regelung resultiert aus dem Umstand, dass die Zeitgrundgebühr (die je nach kollektivvertraglicher Zuordnung mit Faktoren zwischen 0,5 für Schreibkräfte und 2 für ZiviltechnikerInnen zu multiplizieren war) mit 1.1.2002 von der bAIK abgeschafft und gleichzeitig der Basiswert eingeführt wurde. Der Basiswert dient aus Sicht der bAIK in erster Linie als Grundlage für die jährliche Anpassung der mit ZiviltechnikerInnen vereinbarten Honorare, ist also als Index zu betrachten. In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass AuftraggeberInnen den Basiswert als Ersatz für die ehemalige Zeitgrundgebühr und somit als Stundensatz verwenden möchten. Auch im (inzwischen außer Kraft getretenen) allgemeinen Teil der Honorarleitlinien wurde der einfache Basiswert aber keinesfalls als angemessener Stundensatz für ZT-Leistungen angesehen. Wenn AuftraggeberInnen den Basiswert als Fortschreibung der Zeitgrundgebühr betrachten wollen, müssten dementsprechend auch die zur Zeitgrundgebühr gehörenden Faktoren Anwendung finden.