Guidelines

Nicht überall wo Architekt draufsteht ist auch Architekt drin

In letzter Zeit kommt es leider immer häufiger vor, dass Personen in den Medien als „Architekt“  bezeichnet werden, obwohl diese über keine Befugnis verfügen.


Die Bezeichnung als Architekt ist nach dem Ziviltechnikergesetz Personen vorbehalten, denen vom Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft eine entsprechende Befugnis verliehen wurde. Wer unberechtigt die Bezeichnung als Architekt führt, begeht eine Verwaltungsübertretung und riskiert eine Geldstrafe.

Zum Erwerb der Befugnis als Architekt müssen unter anderem der Abschluss eines Architekturstudiums und eine Berufspraxis von drei Jahren nach dem Studium vorliegen. Auf www.ziviltechniker.at sind alle Architekten angeführt, die in Österreich über eine Befugnis verfügen. Sollten Zweifel bestehen, ob eine Person über eine Befugnis als Architekt verfügt, empfehlen wir eine Personensuche auf dieser Website. Gerne steht Ihnen auch die Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Oberösterreich und Salzburg bei Fragen zur Verfügung.

Weiters möchten wir auf die Namensnennung von Architekten bei Abbildungen von Bauwerken in Medien aller Art hinweisen: Steht ein Bauwerk im Vordergrund der Berichterstattung oder im Zentrum eines Fotos, so hat der Architekt — wie auch der Fotograf — Anspruch darauf, bei der Abbildung angeführt zu werden. Am besten in der Form: © F: Name Fotograf/A: Name Architekt. Ein Beispiel finden Sie als Download im PDF.

 

Das Urheberrecht des Architekten bei Abbildungen

Das Copyright einer Fotografie liegt beim Fotografen. Er ist Urheber der Fotografie. Ist auf einer Fotografie Architektur zu sehen oder steht ein Bauwerk im Mittelpunkt der Berichterstattung, so besteht Anspruch, bei Abbildungen den Architekt als Urheber der abgebildeten Architektur zu nennen. Am besten in dieser Form: 
© F: Name Fotograf/A: Name Architekt.

 

Die Guidelines stehen Ihnen als Download im PDF-Format inklusive Beispiel zur Verfügung.