Bestellung von Erst-Helfern

Seit 1.1.2015 müssen Kleinbetriebe (weniger als fünf Beschäftigte) eine erweiterte Ausbildung dieser Erst-Helfer nachweisen. Bisher reichte es aus, wenn die Erst-Helfer einen sechsstündigen Erste-Hilfe-Kurs aufwiesen. Nunmehr müssen Erst-Helfer in Abständen von höchstens vier Jahren eine mindestens achtstündige Erste-Hilfe-Auffrischung absolvieren.

Kleinbetriebe müssen für jede Arbeitsstätte bzw. für jede Baustelle einen Erst-Helfer bestellen.

Wie viele Personen mindestens als Erst-Helfer ausgebildet sein müssen, hängt von der Anzahl der in der Arbeitsstätte regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Arbeitnehmer ab. Bis zu einer Anzahl von 19 bzw. 29 (in Büros) ist beispielsweise nur ein Erst-Helfer erforderlich.

Außendienstmitarbeiter (z.B. in der Landvermessung) üben ihre Tätigkeit auf „auswärtigen Arbeitsstellen“ aus. Sie sind grundsätzlich der Beschäftigtenzahl jener Arbeitsstätte zuzurechnen, der sie organisatorisch zugehören. Es ist nicht verpflichtend, dass bei jeder Partie ein Erst-Helfer dabei ist oder dass jeder Außendienstmitarbeiter, der alleine unterwegs ist, eine Erste-Hilfe-Ausbildung haben muss.

Auf Baustellen gelten folgende Regelungen: Wenn ein Arbeitgeber nur einen einzigen Arbeitnehmer
auf der Baustelle beschäftigt, muss dieser die Erst-Helfer-Ausbildung haben. Das bedeutet, dass z.B. jeder Mitarbeiter eines Geometers oder Bauingenieurs, der im Zuge einer ÖBA oder Vermessung alleine auf einer Baustelle (z.B. Autobahn) tätig ist, Erst-Helfer sein muss.

Wenn auf einer Baustelle gleichzeitig Arbeitnehmer von mehreren verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt sind, ist es allerdings zulässig, dass diese Arbeitgeber gemeinsam die erforderliche Anzahl an Erst-Helfern für die Baustelle bestellen. Diese Option kommt z.B. für Leitungsfunktionen (ÖBA, techn. Oberleitung, Leistungen nach BauKG) in Frage. Hier kann eine Koordination (samt Dokumentation) mit den Baufirmen, die ihrerseits auf der Baustelle ausgebildete Erst-Helfer beschäftigen, erfolgen. In diesem Fall muss aber die diesbezügliche Koordination und Festlegung klar und nachvollziehbar in den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten festgehalten werden.

Zusammenfassend heißt das am Beispiel von Vermessungstätigkeiten: Bei Vermessungsarbeiten, die nicht im Zusammenhang mit Baustellen stehen (z.B. Katastervermessungen), ist kein Ersthelfer vor Ort erforderlich. Bei Vermessungsarbeiten auf Baustellen (z.B. Autobahnen) muss ein Erst-Helfer anwesend sein (wenn nur ein Arbeitnehmer anwesend ist, muss dieser die Erst-Helfer-Ausbildung haben), außer es kann mit dem ebenfalls dort tätigen Bauunternehmen eine Koordination hinsichtlich der Erst-Helfer erfolgen.

Eine von der Bundeskammer erstellte Übersicht mit weiteren Informationen zu den Erst-Helfern finden Sie hier als Download.