Novelle des Salzburger Baurechts 2016

Am 13.1.2016 wurde das Gesetz zur Erlassung eines Salzburger Bautechnikgesetzes 2015 und eines Salzburger Hebeanlagengesetzes sowie zur Änderung des Bebauungsgrundlagengesetzes, des Baupolizeigesetzes 1997 und der Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973 kundgemacht. Es wurden dabei umfassende Änderungen im Salzburger Baurecht vorgenommen. Diese treten mit 1. Juli 2016 in Kraft.

Das Bebauungsgrundlagen-, das Baupolizei- und das Bautechnikgesetz sowie andere bautechnische Vorschriften sollen zu einer einheitlichen Bauordnung des Landes zusammengefasst werden. Die Regelungen sollen dabei auch entflechtet, angepasst und zur besseren Lesbarkeit strukturiert werden. Zudem sollen die Richtlinien des Österreichischen Instituts für Bautechnik so rasch wie möglich in das Salzburger Baurecht übernommen werden.

Mit dem Gesetzesvorhaben eines neuen Bautechnikrechts erfolgt ein erster Schritt (Baurechtsreform I) zur Umsetzung dieser Zielsetzungen, nämlich durch Übernahme der Richtlinien des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB) in das Landesrecht und die Neufassung der aufzugsrechtlichen Bestimmungen. Die Durchführung der geplanten Baurechtsreform in zwei Teilschritten erscheint deshalb geboten, weil die Harmonisierung der bautechnischen Standards keinen weiteren Aufschub erlaubt. Die beabsichtigte Neukodifikation einer Salzburger Bauordnung bringt dem gegenüber allein wegen des Erfordernisses einer umfassenden Beteiligung der vielen unterschiedlichen Anwender einen erhöhten Zeit- und Ressourcenaufwand mit sich.

Aus der Vorgabe, die OIB-Richtlinien für Salzburg verbindlich zu erklären, ergeben sich gerade gegenüber dem 1. Abschnitt Teil B des geltenden Bautechnikgesetzes, in dem die bautechnischen Anforderungen bauteilbezogen festgelegt sind, erhebliche Änderungen, weil die OIB-Richtlinien nach übergeordneten bautechnischen Gesichtspunkten aufgebaut sind. Die Erreichung des Harmonisierungsziels erfordert eine völlige Überarbeitung des geltenden Bautechnikrechts. Grundlegend ändert sich dabei auch das System des Bautechnikrechts: Das Gesetz enthält zum Teil nur mehr allgemeine Vorschriften, die eine ausreichende gesetzliche Grundlage für nähere Festlegungen durch Verordnungen der Landesregierung liefern: Die näheren bautechnischen Regelungen sollen durch Verordnung der Landesregierung getroffen werden. In dieser Verordnung sollen sodann die vom Österreichischen Institut für Bautechnik geschaffenen Richtlinien für verbindlich erklärt werden (mit der Möglichkeit von Abweichungen).

Die Einrichtung, der Betrieb und die Instandhaltung von ortsfesten Aufzügen sind derzeit im Baupolizeigesetz und im Bautechnikgesetz geregelt. Die Neuerlassung der bautechnischen Bestimmungen wird zum Anlass genommen, die Vorschriften betreffend Aufzüge wieder in einem eigenen Gesetz (Salzburger Hebeanlagengesetz) zusammenzuführen.

Die wichtigsten Änderungen im Überblick


1.  im Hinblick auf die allgemeinen bautechnischen Anforderungen:
  • die allgemeinen Anforderungen an bauliche Anlagen werden um den Gesichtspunkt der nachhaltigen Nutzung der natürlichen Ressourcen erweitert.
  • hinsichtlich des Brandschutzes ergeben sich aus der Harmonisierung zum Teil zusätzliche An-forderungen: so sind Räume mit besonderen sicherheitsrelevanten Einrichtungen, wie zB Not-stromanlagen, künftig als eigene Brandabschnitte einzurichten; ferner sind Fassaden, einschließlich der Dämmstoffe, Unterkonstruktion und Verankerungen unter Berücksichtigung der Bauwerkshöhe so auszuführen, dass bei einem Brand ein Übergreifen auf andere Nutzungseinheiten und eine Gefährdung von Rettungsmannschaften weitestgehend verhindert werden; darüber hinaus sind unter Bedachtnahme auf die Lage, Größe und Verwendungszweck des Bauwerks ausreichende und geeignete Einrichtungen für die erste und erweiterte Löschhilfe sowie bei Erforderlichkeit geeignete Brandschutzeinrichtungen vorzusehen.
  • hinsichtlich der Gesichtspunkte Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz ist bei der Abführung von Verbrennungsgasen aus Feuerstätten künftig auch darauf zu achten, dass Personen nicht unzumutbar belästigt werden; ferner ist durch geeignete Maßnahmen eine Verwechslung von Nutz- und Trinkwasserleitungen zu verhindern.
  • bezüglich der Barrierefreiheit von Bauten kommt es zu einer Erweiterung des Personenkreises und des Kreises jener Bauten, die barrierefrei zu gestalten sind. Künftig sind neben baulichen Anlagen für öffentliche Zwecke und Bildungszwecke auch Handelsbetriebe mit Gütern des täglichen Bedarfs, Banken, Gesundheits- und Sozialeinrichtungen, Arztpraxen und Apotheken, öffentliche Toiletten und sonstige Bauten, die allgemein zugänglich und für mindestens 50 Besucher oder Kunden ausgelegt sind, so zu planen und auszuführen, dass die für Besucher und Kunden bestimmten Teile auch für Kinder, ältere Personen und Personen mit Behinderungen gefahrlos und tunlichst ohne fremde Hilfe zugänglich sind. Das geltende Bautechnikgesetz bezieht sich dagegen nur auf Personen mit Gehbehinderung und nur auf allgemein zugängliche Teile von Bauten, die öffentlichen Zwecken dienen oder für größere Menschenansammlungen bestimmt sind. Anmerkung: Zur Barrierefreiheit sind auch das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG) sowie das Salzburger Gleichbehandlungsgesetz zu beachten.
  • eine Aufzugspflicht besteht künftig für Bauten mit drei oder mehr oberirdischen Geschoßen (bisher mit mehr als vier Vollgeschoßen)

 
2.  im Hinblick auf die besonderen bautechnischen Anforderungen

  • die Bestimmungen über die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen werden um den Gesichtspunkt „Fahrradabstellplätze“ erweitert; darüber hinaus soll künftig eine Unterschreitung der Schlüsselzahl für Kraftfahrzeug-Stellplätze, und zwar auch bei Wohnungen, möglich sein („autofreies Wohnen“, Mobilitätskonzept);
  • bezüglich der Errichtung von Kinderspielplätzen soll eine Ausnahme gewährt werden können, soweit dessen Errichtung nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls nicht oder nur ungenügend möglich ist; im Fall der Gewährung einer Ausnahme wird die Gemeinde ermächtigt, eine Ausgleichsabgabe für die Errichtung von Spiel- und Sportplätzen zu erheben; 

 
3.  im Hinblick auf das Hebeanlagengesetz: die Bestimmungen werden mit dem bundesrechtlichen Anforderungen weitgehend harmonisiert; wie bei den gewerblichen Aufzügen sollen auch bei den landesgesetzlich zu regelnden Anlagen Hebeanlangenwärter nicht erforderlich sein;

 
4.   im Hinblick auf das Bebauungsgrundlagengesetz: bestimmte angeführte Bauteile dürfen über die Baulinie, Baufluchtlinie sowie in den Mindestabstand von Grenzen des Bauplatzes vortreten. Ein Vortreten solcher Bauteile in den Mindestabstand von den Grenzen des Bauplatzes ist jedoch nur insoweit zulässig, als ein Mindestabstand von 3 m verbleibt (§ 25a);

 
5.  im Hinblick auf das Baupolizeigesetz 1997: der Kreis der Parteien im Baubewilligungsverfahren wird erweitert, und zwar auf die jeweilige Standortgemeinde, soweit die Zuständigkeit zur Entscheidung auf Grund einer Verordnung gemäß § 16 Abs 5 der Salzburger Gemeindeordnung 1994 an eine staatliche Behörde übertragen worden ist; im Hinblick auf die Ausweitung der allgemeinen bautechnischen Anforderungen auf „die nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen“ können sich in Verbindung mit § 2 Abs 1 BauPolG Rückwirkungen auf die Bewilligungspflicht von Vorhaben ergeben; hinsichtlich der Bewilligungsfreiheit von Solaranlagen kommt es zu einer Verwaltungsvereinfachung; Einführung einer Regelung von bautechnischen Nachbarrechten (§ 7a).


Das vollständige Landesgesetzblatt finden Sie hier unter dem Direktlink auf www.ris.bka.gv.at.
Die Erläuterungen dazu finden Sie hier als PDF-Download von www.salzburg.gv.at.



Zum neuen Bautechnikgesetz fanden bereits im Herbst 2015 zwei Seminare der Arch+Ing Akademie in Salzburg statt. Am 16.3.2016 wird erneut ein Seminar stattfinden. Nutzen Sie diese Gelegenheit, um sich einen Überblick über die zahlreichen Neuerungen zu verschaffen! Nähere Informationen zum Seminar finden Sie auf der Website der Arch+Ing Akademie unter:
www.archingakademie.at