Prüfungsgegenstände + Befreiung


Prüfungsgegenstände sind:

  • Österreichisches Verwaltungsrecht

    • Behördenaufbau, verfassungsrechtliche Kompetenz - Tatbestände
    • Anwendungsbereich der Verwaltungsverfahrensgesetze
    • Grundzüge des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes unter besonderer Berücksichtigung der Vorschriften über die Vertretung und die Parteienrechte
       

  • Betriebswirtschaftslehre

    • Grundkenntnisse über Kostenrechnung
    • Personalführung und Organisation
    • Buchhaltung
    • Investition und Finanzierung
       

  • Rechtliche und fachliche Vorschriften

    • Grundzüge der für das Fachgebiet maßgeblichen Verwaltungsvorschriften und Normen (z.B. Bauvorschriften, Umweltgesetze, Abfallrecht udgl.)

      Bewerber um die Befugnis eines Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen müssen zusätzlich zu den o.g. Prüfungsgegenständen fundierte Kenntnisse im Rahmen der Ziviltechnikerprüfung nachweisen:

      • über die wissenschaftlichen Grundlagen und Methoden der Landesvermessung unter besonderer Berücksichtigung der Ausgleichsrechnung, der Statistik mit Fehlertheorie und der Theorie des Schwerefeldes,
      • über das Vermessungsgesetz, BGBl. Nr. 306/1968, in der jeweils geltenden Fassung, und die darauf erlassenen Verordnungen, das Liegenschaftsteilungsgesetz, BGBl. Nr. 3/1930, in der jeweils geltenden Fassung, und die darauf erlassenen Verordnungen, sowie die früheren katastertechnischen Regelungen im Evidenzhaltungsgesetz und die entsprechenden Verordnungen,
      • über das Grundbuchsrecht einschließlich den damit im Zusammenhang stehenden Bestimmungen des bürgerlichen Rechts und den einschlägigen verwaltungsrechtlichen Materiengesetzen, insbesondere das Wasserrecht und das Forstrecht, und
      • über die landesgesetzlichen Bestimmungen des Baurechts, der Raumordnung und der Flurverfassung.
         

  • Berufs- und Standesrecht

    • Ziviltechnikergesetz
    • Standesregeln

       

  • Befreit von Prüfungsgegenständen sind:

    • Bewerber, die das für die Definitivstellung in der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333/1979, in der jeweils geltenden Fassung, normierte Erfordernis des erfolgreichen Abschlusses der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 1 erfüllen, soweit diese Prüfungsgegenstände Inhalt der Dienstprüfung waren.
       
    • Bewerber, die an einer Universität oder im Rahmen eines Fachhochschul-Studienganges Prüfungen über diese Prüfungsgegenstände erfolgreich abgelegt haben (Verfassungs- u. Verwaltungsrecht, Staatswissenschaften, BWL).

Befreiungen treten nicht ein, wenn die Prüfungen länger als zehn Jahre vor dem Zeitpunkt der Einbringung des Antrages auf Zulassung zur Ziviltechnikerprüfung abgelegt wurden.

 

Link | Verordnung über die Ziviltechnikerprüfung

 

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