Voraussetzungen

Die Befugnis eines Ziviltechnikers ist österreichischen Staatsbürgern oder Staatsangehörigen und deren Familienangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder Staatsangehörigen der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder den durch sonstige zwischenstaatliche Vereinbarungen den österreichischen Staatsbürgern gleichgestellten Personen zu verleihen, wenn die für die Ausübung erforderliche fachliche Befähigung (§ 5) nachgewiesen wurde und kein Ausschließungsgrund vorliegt.

Von der Verleihung einer Befugnis sind Personen ausgeschlossen:

  • die nicht die volle Handlungsfähigkeit haben oder
  • über deren Vermögen der Konkurs anhängig ist oder innerhalb der letzten drei Jahre eröffnet worden ist, sofern nicht der Konkurs durch vollständige Erfüllung eines Sanierungsplanes oder nach Bestätigung eines Zahlungsplanes aufgehoben worden ist oder
  • über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens innerhalb der letzten drei Jahre nicht eröffnet oder aufgehoben worden ist oder
  • denen die Befugnis gemäß § 16 Abs. 2 Z 2 ZTG aberkannt wurde oder
  • die in einem öffentlichen Dienstverhältnis des Dienststandes, es sei denn ausschließlich als Lehrer an öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Lehranstalten, stehen oder die aus dem öffentlichen Dienst aufgrund eines Disziplinarerkenntnisses entlassen wurden oder
  • bei denen eine Verurteilung gemäß § 16 Abs. 1 Z 2 ZTG vorliegt oder
  • die nicht über die zur Ausübung erforderliche Zuverlässigkeit verfügen



Ziviltechniker sind eingeteilt in:   Architekten und Ingenieurkonsulenten/Zivilingenieure


Die Ziviltechnikerbefugnis wird nach Ablegung der Ziviltechnikerprüfung für jenes Fachgebiet verliehen, auf dem der Befugniswerber die Prüfung abgelegt hat.

Die fachliche Befähigung wurde daher bereits durch das Ansuchen um Zulassung zur ZT-Prüfung sowie die Ablegung der ZT-Prüfung nachgewiesen.

 

 


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