Wenn Mitarbeiter Daten klauen

Jedes Unternehmen braucht sie und arbeitet mit ihnen: Daten. Gerade bei Entwürfen der Kreativbranche und technischen Entwicklungen ist es für ein Unternehmen mehr als unangenehm, wenn interne Daten auf einmal bei der Konkurrenz landen. Ein Szenario ist, dass ehemalige Mitarbeiter die im Unternehmen erworbenen Kenntnisse nun als Konkurrenten nutzen. Wie man sich davor schützen und dagegen wehren kann, darüber möchte der folgende Artikel einen Überblick gegeben.

Vorbeugung

Grundsätzlich sind Arbeitnehmer zwar zur Verschwiegenheit verpflichtet und zwar auch über die Zeit des Dienstverhältnisses hinaus, allerdings gilt das nicht für alle rechtlichen Ansprüche. So wird im Zusammenhang mit dem Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb eine allgemeine Geheimhaltungspflicht ohne gesondert vorliegende Vereinbarung nach Ende des Dienstverhältnisses verneint. Daher ist zu empfehlen, dass das Unternehmen mit dem Mitarbeiter eine einzelvertragliche Verschwiegenheitsverpflichtung vereinbart bzw. eine Vereinbarung trifft, nach Ausscheiden aus dem Unternehmen gewisse Informationen nicht zu nutzen. Dabei ist es grundsätzlich auch möglich, deren Einhaltung mit entsprechend angemessenen Konventionalstrafen zu sanktionieren, um der Einhaltung Nachdruck zu verleihen.

Ein weiterer Ansatz ist, innerhalb des Arbeitsablaufs darauf zu achten, dass der Zugriff auf heikle Daten nur jenen Arbeitnehmern erlaubt wird, die diese Daten zur Erfüllung ihrer Arbeit benötigen.

Ist der worst case bereits eingetreten und die Daten wurden durch ein anderes Unternehmen verwendet, hilft es nur noch Schadensbegrenzung zu betreiben und den finanziellen Nachteil so weit wie möglich einzudämmen. Mögliche Forderungen ergeben sich dabei wie folgt:

Verwendungsanspruch und Schadenersatz

Da der Mitarbeiter bzw. das Konkurrenzunternehmen kein Recht hat, die Daten zu verwenden und aus diesen einen Vorteil zieht, gewährt das Recht einen Verwendungsanspruch. Das bedeutet, dass das Konkurrenzunternehmen dem Unternehmer, dem die Daten gehören, den Vorteil, den es aus der Benützung der Daten erlangt, abgelten muss.

Alternativ dazu gewähren verschiedene Rechtsgrundlagen einen Anspruch auf Schadenersatz. Voraussetzung für einen Schadenersatzanspruch ist unter anderem, dass ein Nachteil am Vermögen oder den Rechten zugefügt wurde. Dieser wird in der Regel im angemessenen Entgelt für die Nutzung bestehen.

Auch kennt die Rechtsordnung bei schuldhafter Schädigung (persönliche Vorwerfbarkeit des rechtwidrigen Verhaltens) den Anspruch auf den Ersatz des entgangenen Gewinns oder bei schuldhaft zugefügten Vermögensschäden, soweit kein höherer Schaden eingetreten ist, das Doppelte des gebührenden Entgelts.

Anspruch auf Unterlassung und Beseitigung

Zusätzlich zum Verwendungs- oder Schadensersatzanspruch ist es grundsätzlich möglich, auf Unterlassung (in manchen Fällen auch auf Beseitigung) zu klagen. Diese Klage ist von der einstweiligen Verfügung (siehe sogleich) zu unterscheiden.

Klage unausweichlich? – Denken Sie an eine einstweilige Verfügung

Wichtig ist, eine einstweilige Verfügung bei Gericht zu erwirken, denn ein Gerichtsverfahren benötigt Zeit. Um die Nachteile während der Dauer des Verfahrens einzudämmen, gibt es die Möglichkeit einer einstweiligen Verfügung. Dabei handelt es sich um ein abgekürztes und daher schnelles Verfahren, in dem eine vorläufige Entscheidung getroffen wird. So wird im vorliegenden Szenario entschieden, ob der ehemalige Mitarbeiter während des eigentlichen Verfahrens (Schadenersatz/ Verwendungsanspruch/Anspruch auf Unterlassung und/oder Beseitigung) die Daten weiterhin nutzen darf (einstweilige Verfügung auf Unterlassung der Verwendung).

Strafrechtliche Verfolgung

Neben den dargestellten zivilrechtlichen Folgen können Eingriffe in geschützte Daten unter Umständen auch strafrechtlich relevant sein. In der Regel handelt es sich um Privatanklagedelikte; das heißt, dass diese nur auf Wunsch des Unternehmens, dem die Informationen gestohlen wurden, verfolgt werden.

Stand: 23.08.2019