Insolvenzeröffnung bei laufenden Verträgen

Aus aktuellem Anlass soll ein kurzer Überblick über das Problem der Insolvenzeröffnung bei noch nicht (vollständig) erfüllten Verträgen geboten werden.

Wenn der Vertragspartner des insolventen Schuldners einen Vertrag bereits vor Insolvenzeröffnung zur Gänze erfüllt hat und noch keine Gegenleistung erhalten hat, so kann er seine offene Forderung lediglich als Insolvenzforderung geltend machen. Dabei erhält er in weiterer Folge nur eine entsprechende Quote.

Ist hingegen der Vertrag zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung noch nicht oder bloß teilweise erfüllt, so ist der Vertrag nicht automatisch aufgelöst. Vielmehr hat der Insolvenzverwalter ein Wahlrecht. Er kann entweder in den Vertrag eintreten und vom Vertragspartner dessen Leistung verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären. Das Insolvenzgericht hat dafür auf Antrag des Gläubigers eine entsprechende Erklärungsfrist festzulegen. Gibt der Insolvenzverwalter innerhalb dieser Frist keine Erklärung ab, wird angenommen, dass er vom Vertrag zurücktritt.

Bei Verträgen, aus denen der insolvente Schuldner eine nicht in Geld bestehende Leistung (also z.B. bei Werkverträgen) schuldet, mit deren Erbringung er überdies in Verzug gerät, kann der Vertragspartner den Insolvenzverwalter direkt zur Abgabe einer Erklärung über Eintritt oder Rücktritt auffordern. Dieser muss seinen Eintritt sodann innerhalb einer kurzen Frist von fünf Arbeitstagen ab Einlangen des Ersuchens erklären. Als Vertragspartner des Schuldners empfiehlt es sich daher nicht, einfach einen neuen Unternehmer mit der Fertigstellung eines Werkes zu beauftragen, ohne die Angelegenheit zuvor mit dem Insolvenzverwalter geklärt zu haben.

Tritt der Insolvenzverwalter in den Vertrag ein, so hat der Vertragspartner eine Masseforderung, welche zur Gänze aus der Insolvenzmasse zu befriedigen ist. Bei einem Rücktritt vom Vertrag kann der Vertragspartner den ihm entstandenen Schaden lediglich als Insolvenzforderung geltend machen.

In diesem Zusammenhang ist auch auf eine weitere Änderung durch das Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010 hinzuweisen. Seit der Novelle ist die vertragliche Vereinbarung eines Rücktrittsrechts oder der Vertragsauflösung für den Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens grundsätzlich unzulässig. Eine solche Vertragsklausel ist also unwirksam! Wenn keine sonstigen Gründe für eine Vertragsauflösung vorliegen, soll das bloße Faktum der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens dafür nicht ausreichen.

 

 

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