Die Haftung des/der Planers/in für die Einhaltung der Baukosten

In einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes wurde klargestellt, unter welchen Bedingungen ein Architekt schadenersatzpflichtig wird, wenn bei einem Bauprojekt die Baukosten überschritten werden.

Ein Architekt wurde mit der Planung eines Büro- und Geschäftshauses in Salzburg beauftragt. Es wurde ein Pauschalhonorar vereinbart, wobei der Honorarberechnung Herstellungskosten von € 2,55 Mio. zugrunde gelegt wurden. Da auf Wunsch des Auftraggebers nachträglich aufwändige Umplanungen vorgenommen wurden, kam es zu einer Überschreitung der vereinbarten Baukosten. Im gegenständlichen Fall wurde jedoch die Verantwortung des Architekten für diese Überschreitung verneint, da er nach Abgabe der Kostenschätzung auf Wunsch des Bauherrn umfangreiche Umplanungen vorzunehmen hatte, die schlussendlich die Mehrkosten verursachten.

Den Architekten trifft nach ständiger Rechtsprechung neben der Erbringung einer technisch einwandfreien Leistung auch eine vertragliche, umfassende Beratungspflicht. Dabei muss er auch wirtschaftliche Gesichtspunkte berücksichtigen wie zum Beispiel die allenfalls beschränkten Mittel des Bauherrn und unter Bedachtnahme der Vorgaben des Auftraggebers möglichst kostengünstig planen. Sollten Umstände eintreten, die eine nicht unerhebliche Überschreitung des überschlagmäßig eingeschätzten Kostenbetrags bewirken könnten und deren Eintritt als möglich vorgesehen werden kann, ist er zu Hinweisen verpflichtet. Kommt er dieser Warnpflicht nicht nach, wird er dem Bauherrn gegenüber schadenersatzpflichtig.

Im Einzelfall ist entscheidend ob sich der Architekt zu einer überschlagsmäßigen Kosteneinschätzung, einer echten Kostenschätzung oder zur Einhaltung einer verbindlichen Kostenobergrenze verpflichtet hat. Zwar treffen den Architekten in allen drei Fällen Warnpflichten, im Falle einer drohenden Kostenüberschreitung jedoch hängt Inhalt und Intensität dieser Pflicht davon ab, inwieweit der Architekt Verantwortung bei der Planung der Baukosten übernommen hat.

Bei einer Vereinbarung einer Baukostenobergrenze bzw. eines Kostenrahmens muss sich eindeutig und unmissverständlich aus dem Gesamtzusammenhang ergeben, dass die Baukosten in einer bestimmten Höhe verbindlich als vertraglich geschuldete Beschaffenheit einzuhalten sind. Die Regelung muss sich klar und eindeutig auf die Baukosten beziehen. Eine Überschreitung dieses Rahmens stellt einen Mangel des geschuldeten Architektenwerks dar und kann zu Gewährleistungsansprüchen des Bauherrn führen. Daneben bestehen auch noch Schadenersatzansprüche im Falle einer schuldhaften Verletzung der Beratungspflicht des Architekten.

Planungsänderungen, die der Bauherr in Auftrag gibt oder wenn dieser in Kenntnis der Kostenüberschreitung weiterplanen lässt, können selbst ein ursprünglich vereinbartes Baukostenlimit wieder außer Kraft setzen.

Wird für die Ermittlung des Honorars lediglich eine bestimmte Bausumme herangezogen, kann nicht ohne weitere Anhaltspunkte von einer Vereinbarung einer Baukostenobergrenze ausgegangen werden.

Der Architekt muss sich bei einer Verpflichtung zur Einhaltung einer verbindlichen Kostenobergrenze immer seiner Verantwortung bewusst sein, da es bei einer Überschreitung zu einer Minderung oder sogar zu einem gänzlichen Entfall des Honorars kommen kann. Daneben bestehen auch noch Schadenersatzforderungen des Bauherrn, wenn der Architekt diese verschuldet hat.

Es ist daher unbedingt erforderlich immer die Baukostenentwicklung peinlichst genau zu überwachen, zu dokumentieren und an den Bauherrn zu kommunizieren, um den Warnpflichten bei drohenden Kostenüberschreitungen nachzukommen.

 

 

<- Zurück zu: Sonstige Rechtsgebiete