Mitarbeiter- und ArbeitnehmerInnenschutz

Stellt ein Ziviltechniker seinen ersten Mitarbeiter ein, so ist ihm in der Regel bewusst, dass er einen Arbeitsvertrag abschließen sollte bzw. einen Dienstzettel ausstellen muss oder es im Falle eines Lehrverhältnisses die Verpflichtung zum Abschluss eines schriftlichen Lehrvertrages gibt. Ebenso selbstverständlich ist es, dass der Mitarbeiter vor Arbeitsantritt bei der Sozialversicherung anzumelden ist. Weniger bekannt dürften allerdings Verpflichtungen im Zusammenhang mit den ArbeitnehmerInnenschutzvorschriften sein, die es ebenfalls zu beachten gilt:

  • Jeder Arbeitsplatz unterliegt den ArbeitnehmerInnenschutzvorschriften, die sich unter anderem mit der Beleuchtung, Belüftung, Raumhöhe und Ausstattung von Bildschirmarbeitsplätzen beschäftigen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bestehenden Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen (= schriftliche Arbeitsplatzevaluierung). Bei der Durchführung und Dokumentation der Evaluierung hat der Arbeitgeber eine Sicherheitsfachkraft und einen Arbeitsmediziner beizuziehen. Bei Arbeitsstätten mit maximal 50 Beschäftigten kann die Betreuung durch die Sicherheitsfachkraft und den Arbeitsmediziner des regional zuständigen Präventionszentrums der AUVA erfolgen. Es empfiehlt sich daher rechtzeitig mit der AUVA Kontakt aufzunehmen. Mehr zu diesem Thema finden Sie unter: https://www.auva.at/portal27/auvaportal/content?contentid=10007.670989&viewmode=content

 

Stand: 4.12.2017