Ausbildung von Lehrlingen

I. Was man zu Beginn und bei Beendigung beachten muss

Länge der Lehre

Die Dauer der Lehrzeit hängt vom jeweiligen Lehrberuf ab und beträgt grundsätzlich zwischen zwei und vier Jahre. Dabei kann sich diese durch erfolgreichen Abschluss von allgemeinbildenden höheren Schulen oder berufsbildenden mittleren und höheren Schulenverkürzen; diesbezüglich ist ein Antrag auf Anrechnung zu stellen. Soweit durch Staatsverträge oder anderweitig die Gleichwertigkeit mit inländischen Ausbindungen festgestellt ist, besteht die Möglichkeit der Anrechnung auch für ausländische Prüfungszeugnisse und berufsorientierte Ausbildungszeiten.

Berechtigung zur Ausbildung und Organisatorisches zu Beginn

Durch die abgelegte Ziviltechnikerprüfung sind Ziviltechniker berechtigt Lehrlinge auszubilden. Im Regelfall verlangt die Lehrlingsstelle derartige Bestätigung durch die Ziviltechnikerkammer, die die Kammerdirektion gerne ausstellt.

Dabei gilt grundsätzlich, dass eine fachlich einschlägige Person zur Sicherung einer sachgemäßen Ausbildung lediglich zwei Lehrlinge gleichzeitig ausbilden darf. Für jede weitere fachlich einschlägige Person darf ein weiterer Lehrling aufgenommen werden.

Will ein Betrieb zum ersten Mal Lehrlinge ausbilden, so hat er bei der Lehrlingsstelle die Erlassung eines Feststellungsbescheides zu beantragen. Das dafür erforderliche Formular liegt in den Lehrlingsstellen auf (Kontaktdaten der Lehrlingsstellen siehe am Ende des Beitrags). Auch Betriebe, die Lehrlinge in weiteren Lehrberufen ausbilden wollen, haben grundsätzlich vor Einstellung des Lehrlings sich einen solchen rechtskräftigen Feststellungsbescheid zu besorgen. Gleiches gilt auch nach einer Ausbildungspause von mehr als zehn Jahren nach Beginn des letzten Lehrverhältnisses. Bei Anmeldung des ersten Lehrvertrags eines Lehrberufs (siehe sogleich) darf dieser Feststellungsbescheid nicht älter als 15 Monate sein.

Neben diesem Feststellungsbescheid benötigt man für die Einstellung des Lehrlings noch dessen Nachweis über die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht (bei Nicht-EWR-Ländern: Beschäftigungsbewilligung). Ebenso ist ein Lehrvertrag schriftlich abzuschließen und binnen drei Wochen ab Eintritt in die betriebliche Ausbildung der Lehrlingsstelle zu übermitteln (siehe sogleich).

Zudem ist der Lehrling bei der Krankenkasse (vor Arbeitsantritt) und zur Berufsschule (innerhalb von zwei Wochen) anzumelden.

Verfügt ein Betrieb nicht über den vollen Umfang der für den Lehrberuf festgelegten Fertigkeiten und Kenntnisse oder sollen dem Lehrling zusätzliche (über das Berufsbild hinausgehende) Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden (z.B. spezielle Computerkenntnisse), besteht die Möglichkeit eines Ausbildungsverbunds mit anderen Betrieben oder geeigneten Einrichtungen (z.B. WIFI, bfi).

Lehrvertrag

Der Lehrvertrag begründet das Lehrverhältnis mit dem in ihm festgesetzten Datum. Er wird schriftlich zwischen Lehrling und Lehrberechtigten (hier Ziviltechniker) geschlossen; lediglich, wenn der Lehrling minderjährig ist, bedarf der Abschluss des Lehrvertrags zusätzlich der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (in der Regel Eltern). Der wesentliche Inhalt wird im Berufsausbildungsgesetz und in arbeitsrechtliche Vorschriften vorweggenommen. So müssen z.B. das Grund- und Hauptmodul und allenfalls das Spezialmodul der Ausbildung bezeichnet werden. Die Lehrlingsstelle, bei der der Beginn des Lehrverhältnisses binnen drei Wochen in vierfacher Ausfertigung anzumelden ist, hält für die jeweiligen Ausbildungsberufe kostenlose Muster bereit. Die Lehrstelle prüft die Vollständigkeit des Lehrvertrags und trägt diesen in ein Verzeichnis ein. Danach sendet sie je eine Vertragsausfertigung an den Lehrling bzw. dessen gesetzlichen Vertreter, den Lehrberechtigten sowie die Kammer für Arbeiter und Angestellte. Angemerkt ist, dass auch für Lehrlinge der Kollektivvertag für Angestellte bei Architekten und Ingenieurkonsulenten gilt (abrufbar unter www.arching-zt.at im Download-Center).

Beschäftigung ausländischer Lehrlinge Bei Lehrlingen, die über keine österreichische Staatsbürgerschaft verfügen, sind die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zu beachten. Grundsätzlich können lediglich EU-Staatsbürger (mit Ausnahme von Kroatien) und EWR-Staatsangehörige sowie Angehörige der Schweizer Eidgenossenschaft ohne Bewilligung in Österreich beschäftigt werden.

Anmeldung bei der Österreichischen Gesundheitskasse und der Berufsschule

Vor Beginn (!) des Lehrverhältnisses hat die Anmeldung des Lehrlings bei der Österreichischen Gesundheitskasse durch den Lehrberechtigten zu erfolgen. Der Lehrling ist vollversichert (Kranken-, Pensions-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung).

Allerdings sind die Beiträge in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung ermäßigt; gewisse Beiträge sind für den Lehrling nicht zu entrichten, so z.B. der Unfallversicherungsbeitrag und die Arbeiterkammer-Umlage.

Zudem hat der Lehrberechtigte den Lehrling innerhalb von zwei Wochen ab Beginn des Lehrverhältnisses bei der zuständigen Berufsschule anzumelden.

Probezeit

Sowohl der Lehrling als auch der Lehrberechtigte können binnen der ersten drei Monate das Lehrverhältnis jederzeit ohne Angabe von Gründen einseitig auflösen. Wenn der Lehrling während dieser Zeit seine Schulpflicht in einer lehrgangsmäßigen Berufsschule absolviert, so gelten die ersten sechs Wochen im Betrieb als Probezeit. Auch wenn der Lehrling bereits in einem anderen Betrieb eine Lehre begonnen, danach jedoch abgebrochen hat, gilt die Probezeit.

Auch die Auflösung während der Probezeit hat schriftlich zu erfolgen. Will der minderjährige Lehrling kündigen, so hat der gesetzliche Vertreter der Auflösung zuzustimmen. Innerhalb der Probezeit ist die Auflösung auch während eines Krankenstands möglich.

Bei einer Auflösung sind neben der Lehrlingsstelle auch die Berufsschule und die Österreichische Gesundheitskasse zu informieren.

Vorzeitige Auflösung des Lehrvertrags

Nach der Probezeit kann der Lehrling oder Lehrberechtigte das Lehrverhältnis nur aus den im Gesetz genannten schwerwiegenden Gründen einseitig auflösen. So zählen beispielsweise das unbefugte Verlassen des Lehrplatzes oder Diebstahl zu den möglichen Auflösungsgründen des Lehrberechtigten. Für den Lehrling zählen z.B. Betriebsstandortverlegungen oder der Schutz seiner Gesundheit zu den Auflösungsgründen.

Eine einvernehmliche Auflösung ist hingegen während der gesamten Dauer möglich. Wiederum hat bei minderjährigen Lehrlingen hier der gesetzliche Vertreter zuzustimmen. Zudem gilt es zu beachten, dass der Lehrling vom Gericht oder der Arbeiterkammer vor der einvernehmlichen Auflösung über die einschlägigen Bestimmungen hinsichtlich der Lehrvertragsauflösung belehrt werden muss. Der Lehrlingsstelle ist binnen 4 Wochen ab vorzeitiger Lehrvertragsauflösung neben der Auflösungsanzeige auch diese Bestätigung des Gerichts oder der Arbeiterkammer zu übermitteln.

Wann muss während des Lehrverhältnisses die Lehrlingsstelle informiert werden?

• Ist der Lehrling durchgehend vier Monate verhindert, den Lehrberuf zu erlernen oder betragen die Verhinderungen binnen eines Lehrjahres in Summe mehr als vier Monate (z.B. durch Krankheit oder Präsenzdienst);

• stirbt der Lehrling oder

• stirbt der Lehrberechtigte, ohne dass ein Ausbilder vorhanden ist und wird nicht sofort ein solcher bestellt;

• verliert der Lehrberechtigte die Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeit (z.B. Verlust der Ziviltechnikerbefugnis);

• wird der Ausbilder gewechselt oder

• wird das Lehrverhältnis vorzeitig aufgelöst,

so ist die Lehrlingsstelle spätestens innerhalb von vier Wochen zu informieren.

 

II. Pflichten des Lehrberechtigten und des Lehrlings, Arbeitszeiten, Schutzbestimmungen sowie Präsenz-, Ausbildungsund Zivildienst und Mutterschutz

Pflichten des Lehrberechtigten

Den Lehrberechtigten treffen folgende Pflichten:

• Der Lehrberechtigte hat den Lehrling selbst zu unterweisen oder durch eine geeignete Person unterweisen zu lassen.

• Der Lehrling darf zu keinen berufsfremden Arbeiten herangezogen werden.

• Es ist bei der Beschäftigung auf die Kräfte des Lehrlings Rücksicht zu nehmen.

• Selbstverständlich darf der Lehrling nicht körperlich gezüchtigt werden und ist vor jeglicher Misshandlung von Betriebs- und Haushaltsangehörigen zu schützen.

• Lehrlinge, die unter 18 Jahre alt sind, dürfen außerhalb des Betriebes nicht zur Beförderung höherer Geld- und Sachwerte in Eigenverantwortung herangezogen werden.

• Zudem ist der Lehrling zu ordnungsgemäßer Erfüllung seiner Aufgaben und verantwortungsbewusstem Verhalten anzuleiten.

• Die Erziehungsberechtigten des minderjährigen Lehrlings sind von wichtigen Vorkommnissen, die die Ausbildung betreffen, ehestmöglich zu verständigen.

• Der Lehrling ist zum Berufsschulbesuch anzuhalten, für dessen Besuch er freizustellen ist.

• Der Lehrherr hat zudem die Kosten für das Unterbringung und Verpflegung im Berufsschulinternat zu tragen. Es ist allerdings möglich, bei der zuständigen Lehrlingsstelle Kostenersatz zu beantragen.

• Der Lehrherr hat dem Lehrling hinsichtlich des erstmaligen Prüfungsantritts die Prüfungstaxe und allfällige Materialkosten zu ersetzen.

• Die für die Ablegung der Lehrabschlussprüfung erforderliche Zeit ist dem Lehrling freizugeben.

• Dem Lehrling gebührt ein Entgelt (= Lehrlingsentschädigung).

• Zudem hat der Lehrberechtigte dem Ausbildner die zur Erfüllung seiner Ausbildungsaufgaben erforderliche Zeit sowie eine angemessene Zeit zur beruflichen Weiterbildung zur Verfügung zu stellen.

• Das Unternehmen hat ein Verzeichnis der beschäftigten Jugendlichen zu führen, in dem die Daten der Jugendlichen, Daten zur Beschäftigung im Betrieb sowie Arbeitszeitaufzeichnungen und die Entlohnung angeführt sein müssen.

• Den Arbeitsinspektoraten sind die Lehrverträge der im Betrieb beschäftigten Lehrlinge vorzulegen, wobei die Arbeitsinspektorate die Übermittlung einer Kopie verlangen können.

• Zudem sind der Kollektivvertrag sowie allfällige Betriebsvereinbarungen leicht zugänglich aufzulegen. Sofern nicht in einer Betriebsvereinbarung geregelt, sind Daten hinsichtlich der Normalarbeitszeit, Ruhepausen und Dauer der Wochenendruhezeit für Jugendliche gut sichtbar anzubringen oder digital zugänglich zu machen.

Verletzt der Lehrberechtigte seine Pflichten, begeht er eine Verwaltungsübertretung. Wiederholte Verstöße können dazu führen, dass temporär beschränkt oder unbeschränkt die Ausbildung von Lehrlingen untersagt wird.

Pflichten des Lehrlings

• Der Lehrling schuldet das Bemühen, die Fertigkeiten und Kenntnisse des Lehrberufs zu erlernen.

• Im Rahmen der Ausbildung übertragene Aufgaben sind ordnungsgemäß zu erfüllen.

• Er hat sorgsam mit Werkzeug und Material umzugehen.

• Der Lehrling muss sich in die betriebliche Ordnung einfügen.

• Zudem hat der Lehrling Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu wahren.

• Der Lehrling hat den Lehrberechtigten/Ausbildner bei Krankheit oder sonstiger Verhinderung sofort zu verständigen oder verständigen zu lassen.

• Der Lehrling muss die Berufsschule besuchen.

• Der Lehrling hat dem Lehrberechtigten unverzüglich nach Erhalt Zeugnisse der Berufsschule und auf Verlagen des Lehrberechtigten die Hefte und sonstige Unterlagen der Berufsschule (insbesondere Schularbeiten) vorzulegen.

Pflichten des gesetzlichen Vertreters

Bei minderjährigen Lehrlingen hat der gesetzliche Vertreter (zusammen mit dem Lehrberechtigten) diesen zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten.

Schutzbestimmungen für Lehrlinge unter 18 Jahren

Lehrlinge sind Arbeitnehmer für die neben den normalen Vorgaben des Arbeitsschutzgesetzes weitere Regelungen gelten. So sind vor Beschäftigungsbeginn gesundheitliche und sittliche Gefahren sowie Wagnisse für die Sicherheit zu ermitteln und erforderliche Maßnahmen zu treffen. Zudem ist der Lehrling nachweislich über bestehende Gefahren und betriebliche Sicherheitseinrichtungen während der Dienstzeit zu unterweisen.

Im Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz (KJBG) sind gefährliche Arbeitsstoffe und Arbeitsmittel angeführt, mit denen Jugendliche nicht arbeiten dürfen. Bestimmte gefährliche Arbeitsmittel dürfen nach Unterweisung verwendet werden.

Lehrlinge zwischen 15 und 18 Jahren werden von der Sozialversicherung jährlich zur Jugenduntersuchung eingeladen, über welche sie der Lehrherr zu informieren und sie für die Teilnahme freizugeben hat (Entgeltfortzahlung). Die Untersuchung ist bei Jugendlichen, die erstmalig eine Beschäftigung antreten, binnen zwei Monaten durchzuführen.

Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienst

Erhält der Lehrling eine Einberufung zum Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst, so ist dies dem Lehrberechtigten unverzüglich nach Zustellung des Einberufungsbefehls bzw. Zuweisungsbescheids mitzuteilen. Die Mitteilung löst einen besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutz aus. Ebenso wird die Behaltezeit gehemmt, sodass diese erst nach Ende des Präsenz- oder Zivildienstes weiter läuft.

Bis zu einer Unterbrechung von vier Monaten erfolgt eine Anrechnung auf die Lehrzeit. Der Lehrherr hat dem Lehrling für die auf die festgelegte Lehrzeit noch fehlende Zeit einen Ergänzungsvertrag anzubieten. Sofern der Lehrling noch keine Lehrabschlussprüfung abgelegt hat, kann er um einen Aufschub der Einberufung zum Präsenzdienst bzw. der Zuweisung zum Zivildienst ansuchen.

Mutterschutz

Im Fall eines schwangeren weiblichen Lehrlings gelten, wie auch für alle schwangeren Mitarbeiterinnen, die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes.

 

III. Arbeits-, Ruhe- und Unterrichtszeiten sowie Urlaub und Lehrabschlussprüfung

Arbeitszeiten für Jugendliche unter 18 Jahren

Grundsätzlich darf die Arbeitszeit täglich acht und wöchentlich 40 Stunden nicht überschreiten (Überstundenverbot). Werden trotzdem verbotenerweise Überstunden geleistet, so gebührt dem Lehrling ein entsprechender Zuschlag.

Für Jugendliche über 16 Jahren darf die Arbeitszeit in bestimmten Fällen zur Durchführung von Vor- und Abschlussarbeiten um eine halbe Stunde ausgedehnt werden, wenn es zwingende betriebliche Gründe erfordern. Grundsätzlich sind diese Arbeiten aber nicht durch längere Arbeitszeit, sondern durch frühere Beendigung bzw. späteren Beginn der eigentlichen Betriebsarbeit entsprechend anzugleichen. Der Ausgleich ist tunlichst in der gleichen, spätestens jedoch in der folgenden Kalenderwoche durchzuführen. Pro Woche dürfen diese Mehrarbeitsleistungen drei Stunden nicht übersteigen. Es ist möglich in Verbindung mit Feiertagen entstehende Fenstertage einzuarbeiten, um den Jugendlichen eine längere zusammenhängende Freizeit zu ermöglichen. Dazu kann die ausfallende Normalarbeitszeit auf die übrigen Werktage von höchstens sieben Wochen (einschließlich der Woche mit Ausfallstag) verteilt werden. Der Einarbeitungszeitraum kann durch Betriebsvereinbarung auf höchstens 13 Wochen verlängert werden. Zu beachten ist allerdings, dass die Tagesarbeitszeit neun Stunden und die Wochenarbeitszeit im Einarbeitungszeitraum 45 Stunden nicht überschreiten darf.

Überstunden sind grundsätzlich mit einem 50-%-Zuschlag auf die Lehrlingsentschädigung zu bezahlen. Achtung: Bei Lehrlingen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist der Berechnung des Grundlohns und des Überstundenzuschlags der niedrigste im Betrieb vereinbarte Facharbeiterlohn bzw. das niedrigste Angestelltengehalt maßgeblich.

Besteht für vergleichbare erwachsene Arbeitnehmer des Betriebs eine Durchrechnung der Arbeitszeit und ist eine abweichende Arbeitszeitenteilung für Jugendliche dem Arbeitgeber unzumutbar, kann die Wochenarbeitszeit auf bis zu 45 Stunden ausgedehnt werden, wenn innerhalb eines mehrwöchigen Durchrechnungszeitraums es bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 40 Stunden bleibt. Das zulässige Maximum an täglicher Arbeitszeit ist 9,5 Stunden/Arbeitstag.

Ruhezeiten und Zeiten, in denen Lehrlinge nicht beschäftigt werden dürfen

Nach Ende der Arbeitszeit ist eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 12 Stunden einzuhalten. Bei Jugendlichen unter 15 Jahren ist innerhalb von 24 Stunden nach Arbeitsbeginn eine Ruhezeit von mindestens 14 Stunden zu gewähren. Jugendliche unter 15 Jahre dürfen bereits eine Lehre beginnen, aber noch kein Diensverhältnis begründen. Grundsätzlich dürfen Jugendliche nicht zwischen 20 Uhr und 6 Uhr beschäftigt werden. Eine der Ausnahmeregelungen hiervon betrifft mehrschichtig arbeitende Betriebe. Hier dürfen Jugendliche über 16 Jahre ab 5 Uhr eingesetzt werde, wenn bei späterem Arbeitsbeginn keine zumutbare Möglichkeit zur Erreichung des Betriebs gegeben wäre. Zudem dürfen Lehrlinge grundsätzlich nicht an Sonn- und Feiertagen arbeiten. Ebenso dürfen Lehrlinge nicht während der Wochenfreiheit, die zwei zusammenhängenden Tage beträgt, wobei einer ein Sonntag sein muss, beschäftigt werden. Arbeitet der Lehrling an einem Samstag, so ist ihm der darauffolgende Montag frei zu geben. Ist an diesem Montag Berufsschule, ist ihm ein anderer Arbeitstag der Woche frei zu geben. Ist die ganze darauf folgende Woche Berufsschule, so ist der Jugendliche an einem Tag der auf die Berufsschule folgenden Woche nicht zu beschäftigen.

Die Ausnahmeregelungen von der Wochenfreiheit sind überschaubar und in aller Regel für Ziviltechnikerbüros ohne Bedeutung.

Arbeitszeitregelungen und Berufsschulbesuch

Die Unterrichtszeit (Unterrichtsstunden, Pausen mit Ausnahme der Mittagspause, Freigegenstände und unverbindliche Übungen im Ausmaß von maximal zwei Unterrichtsstunden/Woche, Förderunterricht, Förderkurse und Schulveranstaltungen) zählt zu der wöchentlichen Arbeitszeit und ist daher zu entlohnen.

Während des Besuchs einer Lehrgangsberufsschule dürfen Lehrlinge nicht im Betrieb beschäftigt werden. Es entsteht kein Freizeitausgleichsanspruch im Betrieb, wenn die Unterrichtszeit während des Lehrgangs mehr als 40 Stunden beträgt. Fällt der Unterricht während der Lehrgangsberufsschule aus und ist es von der Wegzeit her zumutbar, so hat der Lehrling den Betrieb aufzusuchen. Bei einer „geblockten“ Berufsschule ist eine Beschäftigung nebenher im Betrieb unzulässig, wenn der Berufsschultag mindestens acht Stunden beträgt. Beträgt die Unterrichtszeit weniger als acht Stunden und ist es dem Lehrling aufgrund des Verhältnisses zur Arbeitszeit zumutbare, so hat er nach der Schule im Betrieb zu arbeiten. Bei Entfall mehrerer Unterrichtsstunden und bei vorliegender Zumutbarkeit muss der Lehrling im Betrieb arbeiten. Wenn die Anreisezeit gleich lang oder länger als die Arbeitszeit im Betrieb ist, so kann die Rückkehr in den Betrieb nicht verlangt werden.

Urlaub

Lehrlinge haben Anspruch auf fünf Urlaubswochen im Jahr bzw. 25 Tagen bei einer Fünf-Tage-Woche und 30 Tage bei einer Sechs-Tage-Woche. Der Urlaubsantritt ist einvernehmlich zwischen Arbeitgeber und Lehrling zu vereinbaren. Verlangt es der Lehrling, so ist ihm ein Urlaub im Ausmaß von mindestens zwölf Werktagen zwischen 15. Juni und 15. September zu gewähren.

Lehrabschluss

Am Ende der Lehrzeit steht für gewöhnlich die abgelegte Lehrabschlussprüfung. Wenn die Lehrabschussprüfung bereits vor Ende der vereinbarten Lehrzeit abgelegt wird, so bewirkt die bestandene Lehrabschlussprüfung, dass die Lehrzeit mit Ablauf der Woche der absolvierten Prüfung endet. De Lehrberechtigte muss einem vorzeitigen Prüfungsantritt zustimmen.

Nach Endigung bzw. vorzeitiger Auflösung des Lehrverhältnisses hat der Lehrling zudem Anspruch auf die Ausstellung eines Lehrzeugnisses. Dabei sind Angaben, die dem Lehrling das Fortkommen erschweren würden, unzulässig.

Behaltezeit (auch Weiterbeschäftigungspflicht genannt)

Nach Ablauf der Lehrzeit bzw. im Falle einer vor Lehrvertragsende erfolgreich abgelegten Lehrabschlussprüfung nach dieser muss der Lehrling noch weitere drei Monate im Betrieb weiter beschäftigt werden. Für die Dauer der Weiterbeschäftigung kann ein befristetes Dienstverhältnis abgeschlossen werden.

Eine Reduktion der Behaltefrist ist möglich, wenn der Lehrling nur die Hälfte oder weniger als die Hälfte der festgelegten Lehrzeit in dem gegenständlichen Unternehmen absolviert hat. In diesem Fall beträgt die reduzierte Behaltefrist 1,5 Monate.

Wie bereits in der vorherigen Ausgabe der ZT-Nachrichten erwähnt, hemmt die Absolvierung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes die Behaltefrist. Bei Vorliegen erheblicher wirtschaftlicher Gründe kann der Lehrberechtigte vor Beginn der Behaltefrist einen Antrag an die zuständige Wirtschaftskammer stellen, um die Weiterbeschäftigungspflicht zu erlassen oder eine Bewilligung für die Kündigung zu erhalten. Die Wirtschaftskammer hat in der Folge binnen 14 Tagen im Einvernehmen mit der Arbeiterkammer über den Antrag zu entscheiden. Entscheidet die Wirtschaftskammer nicht fristgerecht oder mangelt es am Einvernehmen mit der Arbeiterkammer, so muss die Bezirksverwaltungsbehörde (nach Anhörung beider Kammern) entscheiden.

Die Brisanz der Behaltefrist für die Praxis zeigt folgender Fall (OGH 25.11.2020, 9 Ob A 78/20s): Ein Arbeitgeber stellte den Antrag, aus wirtschaftlichen Gründen die Behaltefrist zu erlassen. In der Folge bestand der Lehrling die Lehrabschlussprüfung. Wenige Tage nach Ende der Lehrzeit schloss der ausgelernte Lehrling (= agL) mit dem Arbeitgeber einen unbefristeten Arbeitsvertrag über eine Teilzeitbeschäftigung. Später wurde dem Arbeitgeber die Pflicht zur Weiterbeschäftigung erlassen. Daraufhin teilte der Arbeitgeber dem agL mit, dass das Arbeitsverhältnis beendet ist. Der agL klagte daraufhin auf Kündigungsentschädigung bis zum Ende der fiktiven Behaltefrist.

Der OGH rief in Erinnerung, dass die Behaltefrist den Zweck hat, dem agL den Einstieg ins Arbeitsleben zu erleichtern. Er soll erste praktische Erfahrungen im erlernten Beruf sammeln können. Das bedeutet jedoch nicht, dass bei der Weiterbeschäftigung des Lehrlings nach dem Ende der Lehrzeit das bestehende Arbeitsverhältnis (= Lehrverhältnis) fortgesetzt wird. Vielmehr wird ein neues Arbeitsverhältnis begründet.

Eine gänzliche Erlassung der Behaltefrist kommt nur bis zur Beendigung des Lehrverhältnisses in Betracht. Eine rückwirkende Befreiung ist nicht zulässig. Nach Antritt der Behaltefrist kann nur mehr eine Bewilligung zur vorzeitigen Kündigung erteilt werden. Sofern über das Arbeitsverhältnis der Weiterverwendung bereits eine Vereinbarung (= Dienstvertrag) vorliegt, besteht keine Möglichkeit, durch Erlassung der Behaltefrist noch in dieses Dienstverhältnis einzugreifen.

Hinsichtlich der Teilzeitbeschäftigung sprach der OGH aus, dass die Weiterverwendungspflicht des Lehrberechtigten ihn grundsätzlich zum Abschluss eines Vollzeitarbeitsverhältnisses mit dem agL verpflichtet. Da der agL allerdings nach Beendigung des Lehrverhältnisses auch auf die Behaltefrist verzichten kann, steht es dem agL auch frei, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen; allerdings muss in diesem Fall ein wesentliches sachliches bzw. rechtliches Interesse am Teilzeitarbeitsverhältnis auf Seiten des agL gegeben sein, um Missbräuche zu verhindern. Mangels eines solchen Interesses ist das abgeschlossene Teilzeitarbeitsverhältnis teilnichtig. Das bedeutet, dass der agL (ungeachtet des abgeschlossenen Teilzeitdienstverhältnisses) einen Anspruch auf Weiterverwendung in einem Vollzeitarbeitsverhältnis bzw. Anspruch auf Bezahlung des der Vollzeitarbeit entsprechenden Entgelts hat.

Anschließendes befristetes Dienstverhältnis – unbefristetes Dienstverhältnis

Für die Dauer der gesetzlichen Behaltefrist kann ein befristetes Dienstverhältnis abgeschlossen werden. In diesem Fall läuft das Dienstverhältnis nach Ende der Behaltefrist automatisch aus und muss nicht gekündigt werden.

Wird kein befristetes Dienstverhältnis geschlossen, so muss der Dienstnehmer (= ehemalige Lehrling) gekündigt werden, wenn man die Weiterbeschäftigung beenden möchte. Hierbei sind die gesetzlichen Kündigungsfristen- und termine einzuhalten.

 

IV. Kontakt zu den Lehrlingsstellen:

Lehrlingsstelle Wirtschaftskammer Oberösterreich

4021 Linz, Wiener Straße 150

lehrvertrag@wkooe.at

 

Lehrlingsstelle Wirtschaftskammer Salzburg

5027 Salzburg , Julius-Raab-Platz 2

lehrlingsstelle@wks.at

 

Stand. 20.08.2021